Immer mehr Erwerbstätige arbeiten mittlerweile regelmäßig von zu Hause aus. Sie können ab der Steuererklärung für 2023 pauschal Aufwendungen von bis zu 1.260 Euro jährlich geltend machen – auch wenn kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Die bislang gültige Pauschale von 600 Euro wurde somit mehr als verdoppelt und Aufwendungen für die Arbeit im Homeoffice können auch über das Ende der Pandemie hinaus steuerlich abgesetzt werden.
Sechs Euro pauschal für bis zu 210 Homeoffice-Tage
Pro Homeoffice-Tag können Sie als Arbeitnehmer im Steuerjahr 2023 nun für bis zu 210 Tage jeweils 6 Euro (statt bisher 5 Euro) von der Steuer absetzen. Bisher war dies nur für 120 Tage möglich.
Das Beste: wenn Sie hier schon die vollen 210 Tage im Homeoffice ausschöpfen können, liegen Sie schon über dem, ebenfalls erhöhten, Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Können Sie weitere Aufwendungen für Arbeitsmittel nachweisen, verringert dies weiter Ihre Steuerlast. Das Sammeln von Belegen für Arbeitsmittel lohnt also in jedem Fall.
Reisekosten-Pauschale auch im Homeoffice
Neu ab dem Steuerjahr 2023 ist auch die Absetzbarkeit von Reisekosten wegen eines Auswärtstermins. So können Sie als Arbeitnehmer auch an Tagen im Homeoffice, an denen Sie zusätzlich berufliche Termine außer Haus wahrnehmen, Reisekosten von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer absetzen. Voraussetzung hierfür: Sie haben mehr als die Hälfte der Arbeitszeit an diesem Tag im Homeoffice verbracht.
Pendler-Pauschale und Homeoffice
Besonders interessant für z.B. Lehrerinnen und Lehrer: sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, können Sie ab 2023 an Tagen, an denen Sie zu Hause und bspw. in der Schule arbeiten, sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Pendlerpauschale in Ihrer Steuererklärung ansetzen.
Das häusliche Arbeitszimmer zukünftig einfacher steuerlich absetzbar
Ihr Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit? Dann können Sie zukünftig pauschal 1.260 Euro hierfür steuerlich absetzen, ohne die Kosten einzeln belegen zu müssen. Sollten Sie das Arbeitszimmer nicht ganzjährig nutzen, so können für jeden genutzten Monat 105 Euro geltend gemacht werden. Sollten Ihre tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag liegen, so können Sie alle entstandenen Aufwendungen (z.B. für Miete, Nebenkosten oder Renovierungsarbeiten) komplett in Ihrer Steuererklärung in Ansatz bringen.