Neuerungen aus dem Jahressteuergesetz 2022

Am 02.12. 2022 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Die notwendige Zustimmung des Bundesrates für die im Folgenden aufgelisteten Änderungen erfolgt voraussichtlich am 16.12.2022.

a) § 3 Nummer 72 EStG [NEU] – Steuerfreistellung für Einnahmen aus Photovol-taikanlagen

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäu-sern oder Gewerbeimmobilien mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW (lt. Markt-stammdatenregister) werden rückwirkend ab 2022 steuerfrei gestellt! Die Steuerbe-freiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Photovoltaikanla-gen auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden werden mit einer Gesamtleistung von bis zu 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit steuerfrei gestellt. Beim Betrieb mehrerer Anlagen wird eine Gesamtleistung von maximal 100 kW steuerfrei sein.

b) § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG [NEU] – Beratungsbefugnis für Lohn-steuerhilfevereine bei steuerfreien Photovoltaikanlagen

Die Neuregelung des § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b EStG führt zum Erhalt der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei Mitgliedern mit Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen.

Die Lohnsteuerhilfevereine bleiben auch dann beratungsbefugt, wenn mit dem Be-trieb einer nach § 3 Nummer 72 EStG (neu) begünstigten Photovoltaikanlage umsatz-steuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, da die steuerfreien Einnahmen aus der Einspeisung von Photovoltaikanlagen bei der Einkommensteuer vollständig unbe-rücksichtigt bleiben. Sofern Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins eine einkommen-steuerbefreite Photovoltaikanlage betreiben, ist es für die Befugnis des Lohnsteuerhil-fevereins zur Hilfe bei der Einkommensteuer unschädlich, wenn die Mitglieder selbst für diese Photovoltaikanlage eine Umsatzsteuererklärung erstellen oder einen Steuer-berater hierfür beauftragen.

Da im Rahmen der Einkommensteuererklärung keine Einkünfte im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage zu erklären sind, können insoweit keine Wechselwirkungen mit der Umsatzsteuer entstehen. Die Einführung eines Nullsteuersatzes bei der Umsatz-steuer, wonach sich die Steuer auf 0 Prozent für Umsätze aus Lieferungen von Photo-voltaikanlagen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage und für die Installation der Anlage ermäßigt, wird dazu führen, dass die Kleinunternehmerregelung für betreffende Anlagen künftig der Regelfall sein wird. Die Regelung tritt erst ab dem 01.01.2023 in Kraft.

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Fazit:

Die Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Einkommensteuererklärung im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis für Arbeitnehmer und Rentner erstellen, wenn sie eine Photo- voltaikanlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW installieren. Von dieser Regelung profitieren Arbeitnehmer, Rentner und Lohnsteuerhilfevereine.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Mitglieder mit Stromeinspeisung aus Photovoltaikan-lagen erst nach Inkrafttreten des Gesetzes beraten dürfen.

c) § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG [NEU] –Tagespauschale (bisher Homeoffice-Pauschale)

Im Rahmen der Modernisierung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung wird die Tagespauschale künftig 6 Euro pro Tag betragen und für bis zu 210 Tage geltend gemacht werden können. Damit kommt man auf einen Betrag von maximal 1.260 Euro statt wie bisher 600 Euro (5 Euro für max. 120 Tage). Die Gewährung der Tagespauschale kann weiterhin auch erfolgen, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Arbeitnehmer überwiegend in der häuslichen Wohnung (in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch) arbeitet. Zulässig ist außerdem ein Abzug der Tagespauschale, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet wird.

Steht für die betriebliche und berufliche Betätigung dauerhaft kein Arbeitsplatz zur Verfügung (z.B. Lehrer, Handelsvertreter u.a.), ist neben der Geltendmachung der Ta-gespauschale auch die Entfernungspauschale zulässig, auch wenn die Arbeit am sel-ben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen muss die betriebliche und berufliche Tätigkeit nicht überwiegend zu Hause ausgeübt werden.

d) § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG [NEU] – Häusliches Arbeitszimmer

Beim häuslichen Arbeitszimmer kann künftig anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt und zwar auch dann, wenn für die be-triebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb/Office zur Verfü-gung steht. Die Jahrespauschale gilt personen- und monatsbezogen. Alternativ können

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die tatsächlich angefallenen Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten an-gesetzt werden.

e) § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c EStG [NEU] – Linearer AfA-Satz er-höht

Der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31. De-zember 2022 fertiggestellt werden, wird von zwei auf drei Prozent angehoben. Damit werden zukünftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren ab-geschrieben. Die Regelung tritt zum Jahresanfang 2023 in Kraft.

f) § 10 Absatz 3 Satz 6 EStG [NEU] – RV-Beiträge ab 2023 zu 100% absetzbar

Die bisher ab dem 1.1.2025 vorgesehene volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeauf-wendungen wird auf den 1.1.2023 vorgezogen werden. Somit sind Rentenversiche-rungsbeiträge bereits im Jahr 2023 zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar (statt zu 96 %). Ziel ist die Vermeidung einer doppelten Besteuerung.

g) § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG [NEU] – Verluste bei Kapitaleinkünften

Mit der Ergänzung des gemeinsamen Verlustausgleichs vor der Verlustfeststellung hat der Gesetzgeber die laut BFH (Urteil vom 23.11.2021, Az. VIII R 22/18) fehlende Rechtsgrundlage geschaffen, um nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zu verrechnen. Diese gesetzliche Ergänzung ist gemäß § 52 Abs. 1 EStG rückwirkend ab dem VZ 2022 erstmals anzuwenden.

h) § 20 Absatz 9 EStG [NEU] – Sparer-Pauschbetrag erhöht

Der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinste-hende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner steigen. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden prozentual erhöht.

i) § 24b Absatz 1 EStG [NEU] – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 Euro auf 4.260 Euro angeho-ben. Für jedes weitere Kind erhöht er sich – wie bisher – um 240 Euro.

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j) § 33a Absatz 2 Satz 1 EStG [NEU] – Ausbildungsfreibetrag erhöht

Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, wird von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr erhöht.

k) § 3 Nummer 14a EStG [NEU] – Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags

Der Grundrentenzuschlag in der gesetzlichen Rente wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt. Die Regelung zur Steuerfreistellung trägt dazu bei, dass der Grundrentenzuschlag in voller Höhe bei Rentnern ankommt und diese steuerlich nicht belastet werden.

l) § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG [NEU] – Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbe-trags

Neben den unter a-k aufgelisteten bemerkenswerten Erfolgen – viele Änderungen ent-sprechen den Forderungen aus unserem Steuerkonzept – müssen wir leider auch über einen Wermutstropfen berichten. Dabei handelt es sich um die Änderung des § 9a EStG. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) wird entgegen unseren ständigen Forderungen nach Absenkung oder zumindest Stagna-tion ab 2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro steigen.

Trotz dieses kleinen Wermutstropfens lässt sich ein sehr positives Fazit der Lobbyarbeit im Jahr 2022 ziehen. Hervorzuheben ist insbesondere der Erhalt der Beratungsbefugnis für Arbeitnehmer und Rentner, die eine Photovoltaikanlage betreiben. Für diese Regelung haben wir uns in den letzten drei Jahren unermüdlich stark gemacht.

Termin zur Erstellung der Steuererklärung

Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich LAB-Mitglieder beraten dürfen. Aus diesem Grund ist es vor einer Terminbuchung erforderlich, dass Sie dem LAB Lohnsteuerhilfeverein beitreten!

Sollten Sie noch kein LAB-Mitglied sein, beantragen Sie Ihre Mitgliedschaft über unsere Website oder per E-Mail unter „kontakt@lab-berlin.de“. Eine Terminbuchung ist in diesen Fall mit uns in Abstimmung zu bringen, damit wir individuell auf Ihre Bedürfnisse eingehen können.

Herr Thiem

Kevin Meier

Herr Matzigkeit