Aktueller Steuer Check Up

Aktueller Steuer-Checkup

Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz wurden für Familien ab Januar 2021 u. a. das Kindergeld um 15 EUR für jedes Kind sowie der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag (Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) um jeweils 144 EUR auf 2.730 EUR bzw. 1.464 EUR erhöht. 

Zudem erhöht sich ab dem Veranlagungszeitraum 2021 der einkommensteuerliche Grundfreibetrag um 336 EUR (3,57 %) auf 9.744 EUR. 

Analog verschieben sich auch die Eckwerte des Einkommensteuertarifs im Veranlagungsjahr 2021, und zwar um 1,52 %. Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % beginnt im VZ 2021 damit ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 57.919 EUR. 

Hinweis 

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde zunächst durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 befristet auf 4.008 EUR erhöht, ab der Steuererklärung 2022 wird die Befristung aufgrund einer Regelung im Jahressteuergesetz 2020 aufgehoben. 

Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag

Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des anstelle einer Steuerermäßigung (mit Einzelnachweis der Aufwendungen) einen Pauschbetrag nach geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 

Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50 war der Ansatz des Pauschbetrags bisher an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie z. B. ein „Anspruch auf gesetzliche Rentenbezüge aufgrund der Behinderung“ und eine „dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit“. Mit dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz sind diese Zusatzvoraussetzungen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entfallen. Stattdessen gelten ab 2021 verdoppelte Behinderten-Pauschbeträge. 

Zugleich wurde die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird eine Behinderung nunmehr bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben: Quelle: Haufe; Käshammer/Bolik u.a., Steuer Check-up 2022, Steuer Check-up 2022 

Pauschbeträge VZ 2020 

Pauschbeträge ab VZ 2021 

Grad der Behinderung von 

Pauschbetrag in EUR 

Grad der Behinderung von 

Pauschbetrag in EUR 

20 

384 

25 und 30 

310 

30 

620 

35 und 40 

430 

40 

860 

45 und 50 

570 

50 

1.140 

55 und 60 

720 

60 

1.440 

65 und 70 

890 

70 

1.780 

75 und 80 

1.060 

80 

2.120 

85 und 90 

1.230 

90 

2.460 

95 und 100 

1.420 

100 

2.840 

Termin zur Erstellung der Steuererklärung

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